Rechtsprechung
   RG, 24.03.1937 - V 232/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,584
RG, 24.03.1937 - V 232/36 (https://dejure.org/1937,584)
RG, Entscheidung vom 24.03.1937 - V 232/36 (https://dejure.org/1937,584)
RG, Entscheidung vom 24. März 1937 - V 232/36 (https://dejure.org/1937,584)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1937,584) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird durch die Bestimmung des § 152 Abs. 2 StPO. eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber demjenigen begründet, der durch eine strafbare Handlung verletzt ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 154, 266
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 18.05.1995 - 18 U 191/94

    Amtspflicht der Staatsanwaltschaft

    Die Amtsgeschäfte (die Aufklärung von Straftaten und Ermittlung des Täters) dienen damit ausschließlich öffentlichen Belangen, nämlich der Erfüllung der Strafgewalt des Staates (RGZ 108, 249, 250; 154, 266, 268; 172, 11, 13; Kräft in BGB -RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdn. 232; Staudinger-Schäfer, BGB , 12. Aufl., § 839 Rdn. 560, Krohn in EWir 1995, 135).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52

    Rechtsmittel

    Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 154, 266 (288), in der die der Staatsanwaltschaft durch § 152 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen als eine ausschliesslich den Belangen der Allgemeinheit dienende Aufgabe bezeichnet wird, und vertritt dazu die Auffassung, dass insoweit die Aufgabe der Polizei nicht anders beurteilt werden könne.
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 117/53

    Rechtsmittel

    Hinsichtlich des Klagegrundes der Amtspflichtverletzung geht das Berufungsgericht von der richtigen Rechtsauffassung aus, daß es zu dem Aufgabenkreis der Polizei gehört, nicht nur Straftaten zu verhindern und, wenn solche begangen worden sind, den Täter zu ermitteln, sondern auch das Eigentum Dritter, das durch etwaige Straftaten gefährdet wird, zu schützen, so sich um die Wiederbeschaffung etwa gestohlenen Gutes zu bemühen, und daß letztere Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Eigentümers besteht (RGZ 108, 249; 147, 144; 154, 266; OGHZ 4, 263; OLG Stuttgart in DÖV 1951, 671).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht