Rechtsprechung
RG, 24.03.1937 - V 232/36 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1937,584) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wird durch die Bestimmung des § 152 Abs. 2 StPO. eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber demjenigen begründet, der durch eine strafbare Handlung verletzt ist?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 154, 266
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 18.05.1995 - 18 U 191/94
Amtspflicht der Staatsanwaltschaft
Die Amtsgeschäfte (die Aufklärung von Straftaten und Ermittlung des Täters) dienen damit ausschließlich öffentlichen Belangen, nämlich der Erfüllung der Strafgewalt des Staates (RGZ 108, 249, 250; 154, 266, 268; 172, 11, 13;… Kräft in BGB -RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdn. 232;… Staudinger-Schäfer, BGB , 12. Aufl., § 839 Rdn. 560, Krohn in EWir 1995, 135). - BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
Rechtsmittel
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 154, 266 (288), in der die der Staatsanwaltschaft durch § 152 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen als eine ausschliesslich den Belangen der Allgemeinheit dienende Aufgabe bezeichnet wird, und vertritt dazu die Auffassung, dass insoweit die Aufgabe der Polizei nicht anders beurteilt werden könne. - BGH, 31.01.1955 - III ZR 117/53
Rechtsmittel
Hinsichtlich des Klagegrundes der Amtspflichtverletzung geht das Berufungsgericht von der richtigen Rechtsauffassung aus, daß es zu dem Aufgabenkreis der Polizei gehört, nicht nur Straftaten zu verhindern und, wenn solche begangen worden sind, den Täter zu ermitteln, sondern auch das Eigentum Dritter, das durch etwaige Straftaten gefährdet wird, zu schützen, so sich um die Wiederbeschaffung etwa gestohlenen Gutes zu bemühen, und daß letztere Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Eigentümers besteht (RGZ 108, 249; 147, 144; 154, 266; OGHZ 4, 263; OLG Stuttgart in DÖV 1951, 671).